Dekanats-Altenseelsorgende

 
Die Erzdiözese Freiburg ist aktuell in 26 Dekanate unterteilt. 
In einigen dieser Dekanate wurden Personen beauftragt für die Seelsorge mit älterwerdenden Menschen: die Dekanats-Altenseelsorgenden.
Diese Personen können für Anliegen der Seniorenarbeit angefragt werden und sind in der Regel Teil des Dekanatsvorstands für die Seniorenpastoral. 
Die Dekanats-Altenseelsorgenden sind Mitglieder der Diözesanversammlung des FORUM älterwerden der Erzdiözese Freiburg e.V.
  

Pfr. i.R. Dieter Holderbach

Seniorenseelsorge im Dekanat Rastatt
Ludwig-Wilhelm-Str. 13, 76437 Rastatt
Gottesdienste, Vorträge etc. auf Anfrage
 

Pfr. Stephan Köppl

Seniorenseelsorge im Dekanat Mannheim
Wormserstrasse 18, 68309 Mannheim
Anfragen zu Bereichen wie Gerontologie und Theologie

Diakon Werner Kohler

Seniorenseelsorge im Dekanat Lahr
Jasminstraße 20, 77948 Friesenheim
Mein „Spezialgebiet“ sind heiter-besinnliche Nachmittage zu verschiedenen Themen (z.B. Gemeinschaft erleben – Lachen ist Gottes Dienst – Segen und Glück…), die mit einer Wort-Gottes-Feier beginnen und dann in einen musikalischen Teil führen.
 
Sie möchten auch für Ihr Dekanat eine Person für die Seelsorge mit älterwerdenden Menschen gewinnen? Melden Sie sich bei Interesse Diözesanbüro für das FORUM älterwerden: 0761 5144 211 oder forumaelterwerden@seelsorgeamt-freiburg.de !
 
Aus dem Statut für die Dekanate in der Erzdiözese Freiburg vom 1. Dezember 2005 (Amtsblatt S. 239–250, hier 246f.)
 
§ 23
Beauftragte für besondere Seelsorgsaufgaben
 
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kategorial- und Zielgruppenpastoral können Dekanatsseelsorgerinnen/Dekanatsseelsorger bestellt werden. Sie arbeiten im Einvernehmen mit dem Dekan und werden von ihm unterstützt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind sie auf eine enge Zusammenarbeit mit den betroffenen Verbänden bedacht. Über ihre Tätigkeit berichten sie dem Dekan und dem Dekanatsleitungsteam, unbeschadet etwaiger weiterer Berichtspflichten.
 
(2) Die Dekanatsseelsorgerinnen und Dekanatsseelsorger werden vom Dekan nach Beratung in der Dekanatskonferenz (§ 27) und ggf. im Benehmen mit den Diözesanverantwortlichen dem Erzbischöflichen Ordinariat für jeweils sechs Jahre zur Ernennung vorgeschlagen. Wiederernennung ist möglich.
 
(3) Der Dienst der Dekanatsseelsorgerinnen und Dekanatsseelsorger geschieht im Rahmen ihres dienstlichen Auftrages, sofern sie nicht ehrenamtlich tätig sind. Die Aufgaben und Dienste der Dekanatsseelsorgerinnen und Dekanatsseelsorger sind bei ihren Stellenumschreibungen zu berücksichtigen.
 
(4) Die den Dekanatsseelsorgerinnen und Dekanatsseelsorgern in Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Auslagen werden auf Antrag vom Dekanat ersetzt.